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Kreiskommandant

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Statuten

Art. 1
Zweck

Die Vereinigung der Schweizerischen Kreiskommandanten ist ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB und bezweckt:

  • durch Besprechungen und Anordnungen in regelmässigen Zusammenkünften oder in anderer geeigneter Weise die Förderung und Vereinheitlichung der Amtsführung;
  • die Mitwirkung bei der Aufstellung von behördlichen Erlassen auf Grund von praktischen Erfahrungen;
  • die Wahrung der Standesinteressen und die Pflege der Kameradschaft.
  • In diesen Statuten verwendete Personenbezeichnungen gelten jeweils sowohl für weibliche als auch für männliche Personen.

Art. 2
Organisation

  • Jeder im Amt stehende Kreiskommandant kann Mitglied der Vereinigung werden und hat bei der Generalversammlung Stimmrecht.
  • Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
  • Bei Pensionierung, Rücktritt vom Amt oder Übertritt in eine andere Funktion wird man automatisch Freimitglied ohne Stimmrecht. Die Freimitgliedschaft erlischt nur auf eine schriftliche Kündigung hin.

Art. 3
Generalversammlung

  • Die Vereinigung besammelt sich ordentlicherweise alle zwei Jahre, ausser ordentlich auf Anordnung des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens 1/5 der Mitglieder.

Art. 4
Vorstand

  • Zur Leitung der Vereinigung wählt die Generalversammlung auf eine Amtsdauer von 2 Jahren einen Vorstand von 5 - 7 Mitgliedern. Es ist mindestens eine Vertretung aus jeder der drei Regionen anzustreben:
    • Region Ost (ZH, SZ, GL, SH, AR, AI, SG, GR, TG)
    • Region Mitte (BE, LU, UR, OW, NW, ZG, SO, BS, BL, AG)
    • Region Suisse latine (FR, TI, VD, VS, NE, GE, JU)
  • Der Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt.
  • Der Vorstand konstituiert sich selbst (Vizepräsident, Kassier, Aktuar und Beisitzer).
  • Der Vorstand erhält das Recht, zur Behandlung wichtiger Geschäfte nach Bedarf Fachausschüsse zu bestimmen.
  • In allen in den Statuen nicht vorgesehenen Fällen handelt der Vorstand nach eigenem Ermessen.
  • Er orientiert darüber die Mitglieder in geeigneter Form.
  • Die Generalversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren für eine Amtsdauer von 2 Jahren.

Art. 5
Finanzen/Haftung

  • Die Ausgaben der Vereinigung werden durch Beiträge der Mitglieder gedeckt.
  • Die Generalversammlung beschliesst den Jahresbeitrag.
  • Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei.
  • Weitere Einnahmen bilden freiwillige Beiträge, Gaben und Legate.
  • Jede persönliche finanzielle Haftung des Vorstandes und der Vereinigungsmitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 6
Besonderes

  • Soweit diese Statuten keine Bestimmungen enthalten, gelten die Vorschriften des Art. 64 und ff. ZGB.
  • Diese Statuen sind an der Generalversammlung vom 23. Juni 2017 in Mendrisio genehmigt worden, treten sofort in Kraft und ersetzen diejenigen vom 1. Juli 2005.

 

AnhangGröße
Statuten 1899 (Gründungsversammlung)1.06 MB
Statuten vom 23.6.2017128.35 KB

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