Art. 1
Zweck
Die Vereinigung der Schweizerischen Kreiskommandanten ist ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB und bezweckt:
- durch Besprechungen und Anordnungen in regelmässigen Zusammenkünften oder in anderer geeigneter Weise die Förderung und Vereinheitlichung der Amtsführung;
- die Mitwirkung bei der Aufstellung von behördlichen Erlassen auf Grund von praktischen Erfahrungen;
- die Wahrung der Standesinteressen und die Pflege der Kameradschaft.
- In diesen Statuten verwendete Personenbezeichnungen gelten jeweils sowohl für weibliche als auch für männliche Personen.
Art. 2
Organisation
- Jeder im Amt stehende Kreiskommandant kann Mitglied der Vereinigung werden und hat bei der Generalversammlung Stimmrecht.
- Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
- Bei Pensionierung, Rücktritt vom Amt oder Übertritt in eine andere Funktion wird man automatisch Freimitglied ohne Stimmrecht. Die Freimitgliedschaft erlischt nur auf eine schriftliche Kündigung hin.
Art. 3
Generalversammlung
- Die Vereinigung besammelt sich ordentlicherweise alle zwei Jahre, ausser ordentlich auf Anordnung des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens 1/5 der Mitglieder.
Art. 4
Vorstand
- Zur Leitung der Vereinigung wählt die Generalversammlung auf eine Amtsdauer von 2 Jahren einen Vorstand von 5 - 7 Mitgliedern. Es ist mindestens eine Vertretung aus jeder der drei Regionen anzustreben:
- Region Ost (ZH, SZ, GL, SH, AR, AI, SG, GR, TG)
- Region Mitte (BE, LU, UR, OW, NW, ZG, SO, BS, BL, AG)
- Region Suisse latine (FR, TI, VD, VS, NE, GE, JU)
- Der Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt.
- Der Vorstand konstituiert sich selbst (Vizepräsident, Kassier, Aktuar und Beisitzer).
- Der Vorstand erhält das Recht, zur Behandlung wichtiger Geschäfte nach Bedarf Fachausschüsse zu bestimmen.
- In allen in den Statuen nicht vorgesehenen Fällen handelt der Vorstand nach eigenem Ermessen.
- Er orientiert darüber die Mitglieder in geeigneter Form.
- Die Generalversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren für eine Amtsdauer von 2 Jahren.
Art. 5
Finanzen/Haftung
- Die Ausgaben der Vereinigung werden durch Beiträge der Mitglieder gedeckt.
- Die Generalversammlung beschliesst den Jahresbeitrag.
- Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei.
- Weitere Einnahmen bilden freiwillige Beiträge, Gaben und Legate.
- Jede persönliche finanzielle Haftung des Vorstandes und der Vereinigungsmitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 6
Besonderes
- Soweit diese Statuten keine Bestimmungen enthalten, gelten die Vorschriften des Art. 64 und ff. ZGB.
- Diese Statuen sind an der Generalversammlung vom 23. Juni 2017 in Mendrisio genehmigt worden, treten sofort in Kraft und ersetzen diejenigen vom 1. Juli 2005.
Anhang | Größe |
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